AGB's

AGB

§ 1 Allgemeines

(1.)Black & White Cleaning KG im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt, schließt sämtliche Verträge über Reinigungsdienstleistungen in Gebäuden der Auftraggeber (AG) lediglich auf Basis der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gebäudereinigung ab.

(2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelangen bei Verträgen mit dem

 Auftragnehmer nicht zur Anwendung.



§ 2 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer übernimmt die Reinigung und Pflege der Räumlichkeiten in den Gebäuden des Auftraggebers.



§ 3 Reinigungspersonal

 (1.)Der AN ist verpflichtet, sein Reinigungspersonal durch fachkundige

Kontrollpersoneneinzuweisen und regelmäßig zu beaufsichtigen.

 

(2.)Der AN wird die ihm übertragenen Aufgaben nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen

lassen. Beanstandungen und Folgen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung gehen zu

Lasten des AN.

 

(3.)Personen, die vom AN nicht mit der Reinigung des Objektes beauftragt sind, dürfen es nicht

betreten. In Schriftstücke, Akten und andere Unterlagen, die sich in den Räumen befinden,

darf keine Einsicht genommen werden; unbefugtes Öffnen von Schränken, Schubladen uns

ähnliches ist nicht erlaubt. Die unbefugte Benutzung von Telekommunikations- oder

Kopiergeräten des AG ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann der AG verlangen, dass

die betreffende Reinigungskraft nicht mehr in seinem Einflussbereich eingesetzt wird.

 

(4.)Die Reinigungskräfte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Vorgänge und Einrichtungen,

die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, arbeitsvertraglich zu verpflichten.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Auflösung

des Arbeitsvertrages weiter. Der AG hat das Recht, die Verpflichtung der Arbeitskräfte des AN

nach dem Verpflichtungsgesetz selbst durchzuführen.

 

(5.)Mängel und Schäden bei Einrichtungsgegenständen sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.

Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Reinigung sicherzustellen, benennt der AN

eine/einen verantwortliche/-n Objektbeauftragte/-n, die/der mit dem AG oder dessen

Beauftragten eng zusammenarbeitet. Die/der Objektbeauftragte (oder

deren/dessen Vertreter/-in) hat den Anweisungen und Wünschen des AG oder dessen

Beauftragten, die sich auf vertragsgemäße Reinigung beziehen, Folge zu leisten. Der AG wird

den AN bei der Durchführung der vertraglichen Aufgaben angemessen unterstützen.

 


§ 4 Qualitätssicherung

 Die vollständige Erfüllung des Leistungsverzeichnisses wird durch ständige Eigenkontrolle

des AN erbracht

 

(1.) durch regelmäßige Sichtkontrollen des Reinigungsergebnisses.

 

(2.) durch Nutzerbefragungen.

 

(3.) Berechtigte Reklamationen, die vom AG festgestellt werden und dem AN in geeigneter

Form übermittelt werden, müssen innerhalb von 3 Werktagen beseitigt werden und die

ordnungsgemäße Beseitigung vom AG schriftlich bestätigt werden.

 

Der AG hat das Recht an den Detailprüfungen der Eigenkontrolle des AN teilzunehmen.

Ihm ist auf Verlangen Einsicht in die Prüflisten zu gewähren.



§ 5 Betriebsmittel und Arbeitsstoffe

(Reinigungsmittel)

 

(1.)Die zur Reinigung eingesetzten Betriebsmittel und Behandlungsmittel müssen zur

Erfüllung der im Angebot beschriebenen Leistungen und im Hinblick auf Arbeitssicherheit,

Umweltverträglichkeit und Oberflächenschonung geeignet sein und fachkundig

angewandt werden.

Die von den Reinigungskräften eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der

einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, des Gerätesicherheitsgesetztes und den

VDE-Vorschriften entsprechen.



§ 6 Lieferung des Auftraggebers

 (1.)Der AG liefert ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie elektrische Energie für

Licht und den Betrieb von elektrischen Geräten und Maschinen für die Durchführung der

Reinigungsarbeiten. Der AG stellt je nach Größe des zu reinigen Objektes, Umkleideräume,

 sanitäre Anlagen für das Personal und verschließbare Abstellräume für Maschinen, Geräte

und Material des AN unentgeltlich zur Verfügung. Die vom AG zur Verfügung gestellten

Räumlichkeiten sind vom AN sorgfältig zu behandeln und zu säubern.



§ 7 Haftung

 Der AN haftet für Schäden, die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung

der vertraglichen Aufgaben verursacht werden.



§ 8 Vergütung

(1.)Zu den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 20% hinzuzurechnen.

Der vom AN Rechnungsbetrag  ist ohne Abzug spätestens innerhalb

von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig.

 

(2.)Im Reinigungspreis sind Ausfalltage wie der 24.12, 31.12. sowie Brückentage

(Werktage zwischen Feiertagen und Samstagen) bereits berücksichtigt, so dass eine separate

Gutschrift bei nicht Ausführung der Reinigung an diesen Tagen entfällt.

 

(3.)Eine Gutschrift entfällt ebenfalls, wenn der Reinigungstag auf einen Feiertag fällt.

 

(4.)Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen tariflichen Lohn- bzw. Gehaltsbestimmungen gemäß

quittierter Tageslohnzettel zuzüglich Lohn- Material- Maschinenkostenzuschlag und sonstigen

Nebenkosten abgerechnet. Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur auf

besonderer Anordnung des AG ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom AG verlangt

werden, so werden die gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag gültigen

Zuschläge in voller Höhe auf die gesamte Vergütung in Ansatz gebracht.

 

 

 § 9 Vertragsdauer und Kündigung

(1.)Die Reinigungsarbeiten werden für den Zeitraum von 2 Wochen zur Probe ausgeführt.

In dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen beidseitig gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit verlängert sich die Kündigungsfrist auf 1-3 Monaten.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.



§10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1.) Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt als vereinbart. Darüber hinaus gilt die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

(2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, aus welchem Grund auch immer, nicht wirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht. An Stelle der nicht anwendbaren Bestimmungen tritt diejenige zulässige Regelung, die der ungültigen Bestimmung im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen dieser AGB am nächsten kommt.







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